SATZUNG
von „ Karadeniz Giresunlular Baden-Württemberg e.V. “
Präambel
Der „ Karadeniz Giresunlular Baden-Württemberg e.V. “ ist ein außerparteilicher, religiös unabhängiger Zusammenschluss von Mitgliedern, die sich das Ziel gesetzt haben, die Verständigung zwischen Immigranten türkischer Herkunft und Deutschen zu fördern.
- 1) Name, Sitz, Geschäftsjahr und Eintragung des Vereins
Abs. 1) Der Verein führt den Namen „Karadeniz Giresunlular Baden-Württemberg e.V.“, abgekürzt „ Karadeniz Giresunlular B-W e.V.
“Giresunlular” sind die Bewohner der türkischen Kulturstadt „Giresun“ in der Region „Schwarzes Meer“ in der Nordosttürkei, die in Baden-Württemberg leben. Die Mitglieder kommen vom ganzen Baden-Württemberg.
Er hat seinen Sitz in Wilhelm- Blos Str. 41, 71636 Ludwigsburg.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigsburg einzutragen.
Abs. 2) Der Verein kann auch Zweigstellen eröffnen.
Abs. 3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Abs. 4) „ Karadeniz Giresunlular BW e.V. “ mit Sitz in Wilhelm- Blos Str. 41,
71636 Ludwigsburg vervolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2) Zweck und Ziele Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke, der Jugendhilfe, der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, der Kultur, der Völkerverständigung, des Sports und der Heimatpflege. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:Unterstützung bedürftiger Personen in Giresun und der BRD z. B. bei Naturkatastrophen.Sprachkurse, Nachhilfeunterricht, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs.Folkloretanzgruppen, gemeinsame Begegnungen zwischen verschiedenen Volksgruppen und Präsentation der Region Karadeniz Giresunlular, Fußball, Gymnastikgruppen.Bewustsein dafür wecken, die Heimat in ihrer Eigenart zu erhalten und an ihrer Neugestaltung mitzuwirken. Beschaffung von Mittel und deren Weiterleitung an ausländische Körperschaften, welche einer Körperschaft i. S. des Körperschaftsteuer-gesetzes entsprechen, zur unmittelbaren Verwendung für o. g. Zwecke.
- 3) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 4) Vereinsmitgliedschaft:
Abs. 1) Ordentliche bzw. aktive Mitglieder (Die Mitglieder, die Ihren jährliche Mitgliedsbeitrag bezahlt haben). Alle Personen, die volljährig sind, in Deutschland leben und das Aufenthaltsrecht haben, können ordentliche, aktive Mitglieder werden. Die Mitgliedschaft entsteht
durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Wird eine Mitgliedschaft vom Vorstand abgelehnt, so hat der Anwärter die Möglichkeit, schriftlich um eine Anhörung bei der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung zu ersuchen. Die Mitgliederversammlung kann eine
endgültige Entscheidung über eine Mitgliedschaft treffen.
Abs. 2) Passive Mitglieder, Personen oder juristische Personen, die den Verein unterstützen. Passive Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Abs. 3) Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung ernannt sind. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Ehrenmitgliedschaft: Besonders verdiente Vorsitzende können zu Ehrenvorsitzenden, besonders verdiente Mitglieder und in besonderen Fällen auch andere Personen können zu Ehrenmitgliedern der Gesellschaft ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet die jeweils zuständige Mitgliederversammlung.
Abs. 4) Mitgliegsbeitrag: Der Verein erhebt einen Betrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ordentliche bzw. aktive Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Beitrag wird monatlich fällig. Passive Mitglieder können den Mitgliedsbeitrag freiwillig bezahlen.
Abs. 5) Aktive und passive Wahlrecht: Jedes ordentliche bzw. aktive Mitglied ist stimmberechtigt, das 3 Monate vor der Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft erworben und die Mitgliedsbeiträge entrichtet hat.
Abs. 6) Die Mitgliedschaft endet durch:
Austritt
Tod
Ausschluss
Jeder Mitglied kann von sich aus aus dem Verein austreten. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahrs möglich.
Alle Mitglieder müssen die in der Satzung festgehaltenen Regeln einhalten. Mitglieder, die sich gegen Ziele und Zweck des Vereins verhalten, ihren Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt haben, den Verein materiell schädigen, können vom Vorstand nach einmaliger schriftlichen Mahnung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschlussbeschluss wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Die betroffene Person kann innerhalb von 14 Tagen gegen diesen Beschluß widersprechen. In diesem Fall muss der Vorstand den Fall zur nächsten Mitgliederversammlung bringen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
- 5) Einnahmen des Vereins:
Abs.1) Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus
- Mitgliedsbeiträgen, Spenden, öffentliche Zuschüsse Allgemeiner Vereinsbereich
- Steuerfreie Vermögensverwaltung: Zinsen, Pachterträge
- Kulturelle Veranstaltungen: Konzerte, Theateraufführungen mit Eintritt
- Tombola: Genehmigte Lotterien und Ausspielungen
- Vereinsfeste, Vereinsausflüge
- Sportveranstaltungen: Entgeltliche Sportveranstaltungen (Bruttoeinnahmen nicht mehr als 35 000 € jährlich).
Abs.2)Die Einnahmen des Vereins werden vom Kassierer auf das Konto des Vereins
bei der Bank eingezahlt. Zur Abhebung des Geldes ist nur der Kassierer
zusammen mit einem der beiden Vereinsvorsitzenden bevollmächtigt.
- 6) Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind:
- A) die Mitgliederversammlung,
- B) der Vorstand,
- C) der Prüfungsausschuss
- A) MITGLIEDERVERSAMMLUNG:
Abs.1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen bzw. aktiven Mitgliedern, passive Mitgliedern und Ehrenmitglieder zusammen.
Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre zu einem vom Vorstand Festgelegten Zeitpunkt statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern und den Mitgliedern des Prüfungsausschuss unter Beifügung einer Tagesordnung mindestens 15 Tage vor der Versammlung per Post mitzuteilen.
Ist die Mehrheit der Mitglieder bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend, so verschiebt sich die Mitgliederversammlung um 30 Tage.
Kann auch bei der zweiten Mitgliederversammlung keine Mehrheit erreicht werden, so wird die Mitgliederversammlung mit den anwesenden Mitgliedern abgehalten.
Abs.2) Tagesordnung der Mitgliederversammlung:
Folgende Mitglieder können für die Mitgliederversammlung Tagesordnungspunkte beantragen:
- a) wahlberechtigte Mitglieder
- b) Vorstandsmitglieder
- c) Prüfungsausschussmitglieder
Jedes Mitglied kann biss spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach können in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Merheit zugelassen werden.
Abs.3) Mit Beschluss des Vorstandes, des Vorstandvorsitzendes oder wenn ein schriftlicher Antrag von einem Fünftel (1/ 5) der Mitglieder des Vereins unter Angabe der Gründen die Einberufung vom Vorstand verlangt, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Abs.4) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit der Ausnahme Satzungsänderung und Auflösung des Vereins, mit einfacher Mehrheit der abgegebener Stimmen beschlossen. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins werden mit zwei drittel (2/3) Mehrheit der abgegebener Stimmen beschlossen.
Abs. 5) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes des Prüfungsausschusses, Entlastung des Vorstandes und Prüfungsauschusses,
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrages,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Prüfungsausschusses,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages, sowie Ausschließen vom Verein,
- Ernnenung von Ehrenmitgliedern.
Abs. 6) Zur Leitung der Mitgliederversammlung werden ein Versammlungsleiter und zwei Schriftführer gewählt.
Abs.7) Nach den Vorträgen und Besprechungen der Berichte werden der Vorstand und des Prüfungsausschusses mit einfacher der abgegebener Stimmen der anwesenden Mitglieder entlastet.
Abs.8) Nach Entlastung des alten Vorstandes stellen sich die neuen Kandidaten für
die Wahl in den Vorstand und Prüfungsausschusses vor. Ihre Namen werden für die Mitglieder gut sichtbar ausgeschrieben. Danach geht man zu den Wahlen über.
Abs.9) Der Vorstand wird durch 7 Mitglieder, 3 Ersatzmitglieder gebildet. Der
Prüfungsausschuss wird von 3 ordentlichen Mitglieder und 2 Ersatzmitgliedern gebildet.
Die Vorstands-und Prüfungsausschusswahlen werden durch geheime Wahl und offene Zählung durchgeführt und durch einfache Mehrheit (relative Stimmenmehrheit) gewählt.
Gewählt sind Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben und sie sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen als gewählte Mitglieder und Ersatzmitglieder des betreffenden Gremiums festzustellen. Die Ergebnisse werden für die Mitglieder gut sichtbar ausgeschrieben.
Die gewählten Vorstandsmitglieder treffen sich innerhalb einer Woche und wählen den Vorsitzenden und den Stellvertretender Vorsitzenden des Vereins. Anschließend bestimmen sie die Aufgabenverteilung im Vorstand.
Abs.10) Anträge an die Mitgliederversammlung für die Satzungsänderung können von Vorstand und Prüfungsausschuss des Vereins gestellt werden. Außerdem können mindestens 3 Mitgliedern gemeinsamm und schriftlich
einen Satzungsänderungsantrag stellen. Die Anträge müssen mindestens einen Monat vor der ordentliche Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins schriftlich eingereicht werden.
Der Vorstand teilt Änderungsvorschläge in der Satzung 15 Tage vor der Mitgliederversammlung alle “seine” Mitglieder zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.
Für den Beschluss über den Veränderungsantrag bedarfes der Mehrheit von mindestens 2 / 3 der abgegebener Stimmen der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
Die Auflösung des Vereins wird mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen.
Abs.11) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch 2 von der
Mitgliederversammlung bestimmte Schriftführer protokolliert und unterschrieben. Der Versammlungsleiter unterschreibt ebenfalls.
B ) VORSTAND:
Abs.1) Der Vorstand setzt sich aus 7 ordentlichen und 3 Ersatzmitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewäht werden, zusammen.
Die gewählten Vorstandsmitglieder treffen sich innerhalb einer Woche und wählen den Vorsitzenden und den stellvertretender Vorsitzenden des Vereins. Anschließend bestimmen sie die Aufgabenverteilung im Vorstand.
(Siehe § 6A, Abs.9).
Abs.2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt.
Abs.3) Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den stellv. Vorsitzenden
vertreten. Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende sind berechtigt, den Verein im Sinne von § 26 BGB alleine zu vertreten.
Abs.4) Die Sitzungen des Vorstandes werden seitens des Vorsitzenden geleitet. Sollte der Vorsitzende nicht anwesend sein, so übernimmt der stellv. Vorsitzende diese Aufgabe. Sollte während der Amtszeit des Vorstandes der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende aus irgendeinem Grund ausscheiden,
so wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden bzw. stellv. Vorsitzenden bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 4 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Wenn im Vorstand Stimmengleichheit, dann zählt die Stimme des leitenden Vorsitzenders des Vereins doppelt herrscht.
Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
– Ort und Zeit der Sitzung,
– die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
– die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Abs.5) Sollte während der Amtsperiode des Vorstandes ein Mitglied aus irgend einem Grund entfallen oder vom Vorstand verwiesen werden, so übernimmt des Ersatzmitglied mit höchstem Stimmenanteil diese stelle.
Abs.6) Fällt die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Vorstandes
zusammen unter die Hälfte, so wird die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats seitens des 1. Vorsitzenden des Vereins zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen.
Abs.7) Nimmt ein Vorstandsmitglied unentschuldigt an drei aufeinander folgenden
Sitzungen des Vorstandes nicht teil, so endet seine Mitgliedschaft im Vorstand des Vereins. In diesem Fall nimmt das 1. Ersatzmitglied seinen Platz ein.
Abs.8) Der Vorstand ist für seine Arbeit gegenüber der Mitgliederversammlung
verantwortlich. Er verfasst den Arbeits- und Finanzbericht und trägt diese der Mitgliederversammlung vor.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Leitung des Vereins allgemein
- Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
- Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Berichtes für die Mitgliederversammlung,
- Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschuss von Mitgliedern.
- C) PRÜFUNGSAUSSCHUSS:
Der Prüfungsausschuss setzt sich aus 3 ordentlichen und 2 Ersatzmitglieden zusammen. Die Finanzen des Vereins werden vom Prüfungsausschuss mindestens 2 Mal im Jahr geprüft.
Jede Prüfung wird protokoliert und von den Prüfungsausschussmitgliedern unterschrieben. Die Prüfungsausschussmitgieder erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
- 7) Auflösung des Vereins:
Abs.1) Die Auflösung des Vereins wird mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der
anwesende Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen.
Abs. 2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für mildtätige Zwecke, der Jugendhilfe, der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, der Kultur, der Völkerverständigung, des Sports und der Heimatpflege.Nach dem Beschluss der Auflösung des Vereins, wird von der Mitgliederversammlung eine 3 köpfige Liquidationkommission gebildet. Diese Kommission ist verpflichtet das Liquidationgeschäft zu erledigen und an das Amtsgericht und das Finanzamt schriftlich zu melden.
- 8) VORÜBERGEHENDE BESTIMMUNGEN:
Abs. 1) Auf Grund der Gesetze und Verordnungen über Vereine kann der
Vorstand auf Verlangen der Behörden von sich aus nur in der
Gründungsphase Ergänzungen und Änderungen der Satzung
beschließen und an die zuständige Behörden weiterleiten.
Abs. 2) Diese Satzung setzt sich zusammen aus 8 Paragraphen
und 47 Absätzen.
Abs. 3) Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung des
Vereins am 06 / 12 / 2009, an der 39 Mitglieder teilgenommen
haben, mit der Stimme von 38 Mitgliedern angenommen.